§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „FC Diabetes“.
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in München, Deutschland.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtwesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem Kinder und Jugendliche, welche an Diabetes erkrankt sind, sowie betroffene Familien im Rahmen der Familienhilfe in ihrem Umgang mit der Erkrankung unterstützt werden. Insbesondere werden auch Eltern, Kinder und Jugendliche über die Diabetes-Erkrankung und deren Folgen aufgeklärt und Hilfestellung geboten. Zu diesem Zweck sollen im Rahmen eines pädagogischen und edukativen Spielbetriebs Fußballtrainings sowie nationale und internationale Fußballturniere für die betroffenen Kinder und Jugendlichen veranstaltet und an diesen teilgenommen werden. Diese dienen unter dem Aspekt des Umgangs mit der Diabetes-Erkrankung sowohl der körperlichen Fitness, der Stärkung des Selbstvertrauens, als auch der sozialen Interaktion, dem Austausch und der Schaffung des individuellen und allgemeinen Bewusstseins für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Daneben kommen auch gemeinsame Veranstaltungen mit anderen gemeinnützigen Körperschaften in Betracht, welche dem Kinder- und Jugendsport dienen oder bei welchen auf die Erkrankung mit Diabetes aufmerksam gemacht werden soll.
(3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (stimmberechtigtes Mitglied), soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt (Abs. 5);
- durch Ausschluss (Abs. 6).
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs (6) Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat oder es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und mit Ausnahme der Beitragspflicht (vgl. § 5 Abs. 2 S. 3) dieselben Pflichten wie Mitglieder.
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder, Schirmherrinnen und Schirmherren sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mail-Adressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);
- der Vorstand (§§ 9 und 10).
(2) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.
§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort (ggf. virtuell), Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen und kann vom Vorstand ergänzt werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei (2) Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine (1) Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 und deren Entlastung;
- die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
- die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers (mindestens eine Person);
- Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- die Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg (z. B. per Videokonferenz Zuschaltung) zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg (z. B. per Videokonferenz) unter Beachtung von § 32 BGB durchzuführen. Insbesondere ist bei elektronischen Versammlungen sicherzustellen, dass den Mitgliedern auch die Ausübung ihres Antrags-, Frage-, Stimm- und Rederechts ermöglicht wird. Elektronisch teilnehmende Mitglieder gelten als teilnehmende Mitglieder bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Bestimmung der erforderlichen Mehrheit.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet. Sind auch diese nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die Versammlungsleitung (§ 7 Abs. 4) bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 3 anwesend sind. Stimm- und wahlberechtigt sind alle teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar und kann durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Ein bevollmächtigtes stimmberechtigtes Mitglied kann bis zu zwei andere stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich oder in Textform (bspw. E-Mail oder Fax) gegenüber der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter nachzuweisen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage der Versammlungsleitung erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidierenden, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidierenden eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
(8) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der oder dem 1. Vorsitzenden;
- der oder dem 2. Vorsitzenden;
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister;
- bis zu drei (3) weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die vorstehend unter lit. a) – d) genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei (2) Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei Vorstandsmitglieder gemäß lit. d) nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gem. lit. a) – c) vertretungsberechtigt sind. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins im Sinne von § 4 Abs. 4.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind oder die Anzahl der Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung reduziert wird.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden, ersatzweise die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1 – 3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) oder in Mischform erfolgen.
(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, ersatzweise der oder des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise die der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 11 Geschäftsordnung, Entschädigungen
(1) Der Vorstand kann sich für die Durchführung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben. Diese wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstands gefasst und geändert.
(2) Es dürfen angemessene Aufwandsentschädigungen (bspw. für Fußballtrainerinnen und Fußballtrainer oder Betreuerinnen und Betreuer) geleistet werden. Auch Vorstandsmitglieder dürfen eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit diese für Tätigkeiten gewährt wird, welche außerhalb der Vorstandstätigkeit erfolgt (bspw. als Fußballtrainerin und Fußballtrainer oder Betreuerin und Betreuer). Über Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(3) Angemessene Aufwendungsentschädigungen (bspw. Fahrtkostenersatz, Ersatz für Reise-, Porto-, Material- und Unterbringungskosten) dürfen an sämtliche Mitglieder (inkl. Vorstandsmitglieder) geleistet werden. Über Aufwendungsentschädigungen können vom Vorstand Richtlinien für eine einheitliche Abrechnung gefasst werden, aufgrund derer die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister eine Entschädigung gewähren darf. Andernfalls entscheidet der Vorstand durch Beschluss über Aufwendungsentschädigungen, welche nicht im Rahmen der Vorstandstätigkeit anfallen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer sowie gegebenenfalls eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung gegebenenfalls seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(2) Die Wiederwahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers und gegebenenfalls einer stellvertretenden Kassenprüferin oder eines stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
§ 13 Schirmherrschaft
(1) Zur Unterstützung des Vereins und seiner Ziele sowie zur Information der Öffentlichkeit darüber, können geeignete Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
(2) Von einer Schirmherrin oder einem Schirmherrn wird erwartet, dass sie oder er sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
(3) Eine Schirmherrin oder ein Schirmherr ist eine natürliche Person, die bei der Annahme der Schirmherrschaft zugleich eine ordentliche Mitgliedschaft des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und mit Ausnahme der Beitragspflicht (vgl. § 5 Abs. 2 S. 3) dieselben Pflichten wie Mitglieder erwirbt.
(4) Die Tätigkeit einer Schirmherrin oder eines Schirmherren ist ehrenamtlich.
(5) Die Schirmherrschaft kann Personen jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren übertragen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind.
(6) Die Vergabe der Schirmherrschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung der oder des Berufenen.
(7) Die Schirmherrschaft endet mit Ablauf des Berufungszeitraums, wenn keine Wiederberufung erfolgt, mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Berufung aus wichtigem Grund djuristischen urch empfangsbedürftigen Beschluss des Vorstands. Hierfür gilt § 4 Abs. 4 ff entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Diabetikerbund Bayern e.V., Gut Maiach, Innstraße 47, 90451 Nürnberg, als gemeinnütziger Verein mit Sitz Nürnberg beim Amtsgericht Nürnberg registriert (Vereinsregisternummer 1402), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins am 22.07.2023 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.